Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt, sie wird durch den Vorsitzenden einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorsitzenden einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliche, mit Gründen versehenden Antrag von mindestens 100 ordentlichen Mitgliedern in der gleichen Sache. Angelegenheiten, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.
Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung durch schriftliche Einladung. Die Benachrichtigung der Mitglieder muss 14 Tage vor der Versammlung erfolgt sein.
Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht sein. Diese Anträge sind in der Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge dürfen, soweit sie nicht Änderungs- oder Gegenanträge eines vorliegenden Antrages sind, nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Andere Tagesordnungspunkte können auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie die Qualifikation eines Dringlichkeitsantrages besitzen.
Dringlichkeitsanträge in der Versammlung können nur zugelassen werden, wenn die Versammlung dies vor Eintritt in die Tagesordnung mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit beschließt. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.