Satzung

A. Allgemeines

§ 1 Name / Sitz

Der Verein führt den Namen „Sportverein Phönix Bochum 1910 e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Bochum und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum eingetragen.

§ 2 Vereinszweck / Gemeinnützigkeit

Der Verein hat die Pflege des Sports auf breiter Grundlage zum Ziele. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere dadurch, dass er den Mitgliedern im Rahmen seines Vermögens sportliche Betätigungsmöglichkeiten anbietet.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 3 Verbandzugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen e.V. und somit auch Mitglied des WFV und DFB.

Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt.

Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres.

B. Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

    • ordentliche Mitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht (alle Personen ab 18 Jahre);
    • Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder (mit vollem Stimm- und Wahlrecht);
    • fördernde Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht;
    • Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr ohne Stimm- und Wahlrecht;

Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im Vorstand. Als fördernde Mitglieder können juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts sowie Einzelpersonen dem Verein beitreten, ohne dass ihnen Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft erwachsen.

Sie zahlen einen einmaligen oder laufenden Beitrag nach Vereinbarung.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden.

Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachweisen.

Mit dem Antrag erkannt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen und Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

Alle Mitglieder ab 18 Jahre haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Mitglieder unter 18 Jahren haben nur das Recht der Anwesenheit in der Mitgliederversammlung.

§ 8 Beitrag / Eintrittsgeld

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, er muss innerhalb der 1. Hälfte des Geschäftsjahres gezahlt werden. Über etwaige Stundungen oder Erlass entscheidet der Vorstand.

Die Höhe des Beitrages sowie des Eintrittsgeldes setzt der Vorstand fest.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft geht verloren durch

    • Tod;
    • Austritt;
    • Streichung aus der Mitgliederliste;
    • Ausschluss;

Der freiwillige Austritt hat bis zum 31.10. eines Jahres, für das abschließende Jahr zu erfolgen. Er bedarf der Schriftform, und ist dem Vorstand gegenüber zu erklären. Eine Rückerstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen.

Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können nach zweimaliger Mahnung auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane.

Ferner: Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins nach innen und außen, großer Verstoß gegen die Vereinskameradschaft.

§ 10 Ehrungen

Für besondere Verdienste um den Verein bzw. um den Sport im allgemeinen können verliehen werden:

    • die Eigenschaft als Ehrenmitglied für eine fünfzigjährige ununterbrochene Mitgliedschaft oder für besondere Verdienste um den Verein bzw. dem Sport im allgemeinen;
    • die goldene Ehrennadel für eine vierzigjährige ununterbrochene Mitgliedschaft;
    • die silberne Ehrennadel für eine fünfundzwanzigjährige ununterbrochene Mitgliedschaft;

Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und können jederzeit vollzogen werden.

Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines sport- oder eines Vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

C. Vereinsorgane

§ 11 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

    • die Mitgliederversammlung;
    • der Vorstand;
    • der erweiterte Vorstand
    • der Ehrenrat;

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die mit ihrem Beitrag nicht in Rückstand sind.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die grundlegenden Aufgaben und Ziele des Vereins, seine Organisation und bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit. Ihr obliegt die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes (mit Ausnahme der Abteilungsleiter), des Ehrenrates sowie die Abberufung dieser Organe oder einzelner ihrer Mitglieder. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und entscheidet über die Entlastung.

§ 13 Ordentliche und Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt, sie wird durch den Vorsitzenden einberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorsitzenden einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliche, mit Gründen versehenden Antrag von mindestens 100 ordentlichen Mitgliedern in der gleichen Sache. Angelegenheiten, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.

Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung durch schriftliche Einladung. Die Benachrichtigung der Mitglieder muss 14 Tage vor der Versammlung erfolgt sein.

Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht sein. Diese Anträge sind in der Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge dürfen, soweit sie nicht Änderungs- oder Gegenanträge eines vorliegenden Antrages sind, nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Andere Tagesordnungspunkte können auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie die Qualifikation eines Dringlichkeitsantrages besitzen.

Dringlichkeitsanträge in der Versammlung können nur zugelassen werden, wenn die Versammlung dies vor Eintritt in die Tagesordnung mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit beschließt. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.

§ 14 Tagesordnung

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

    • Allgemeiner Jahresbericht des Vorstandes und Bericht über das laufende Geschäftsjahr;
    • Bericht über den Jahresabschluss und den Haushaltsplan des laufenden Jahres;
    • Bericht der Kassenprüfer;
    • Entlastung des Vorstandes;
    • in den Wahljahren: Neuwahl des Vorstandes und des Ehrenrates;
    • Anträge;
    • Verschiedenes;

§ 15 Versammlungsleitung und Beschlussfassung

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Die Wahl des Vorsitzenden leitet ein von der Versammlung hierfür gewählter Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, Stellvertretung ist nicht gestattet.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Wahlen zu den Vereinsorganen sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag für das jeweilige Amt vor, so kann die Wahl durch Akklamation oder offene Abstimmung erfolgen, wenn nicht mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Wahl fordern. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Geschäftsführender Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

    • dem 1. Vorsitzenden;
    • dem 2. Vorsitzenden;
    • dem 1. Kassierer;
    • dem 2. Kassierer;
    • dem 1. Geschäftsführer;
    • dem 2. Geschäftsführer;

Nach außen wird der Verein durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Urkunden und Verträge, aus denen sich für den Verein vermögensrechtliche bzw. finanzielle Verpflichtungen ergeben, müssen die Unterschrift der Vorsitzenden und des 1. Kassierers tragen.

Der Vorstand kann andere Vorstandsmitglieder mit der Vertretung des Vorstandes beauftragen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig bei Mindestanwesenheit von 4 Mitgliedern. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus oder besteht dauernde Verhinderung, so beruft der Vorstand einen Ersatzmann für den Rest der Wahlperiode. Wird ein Mitglied des Vorstandes oder eines anderen Vereinsorgans auf einer Mitgliederversammlung abberufen, so hat eine entsprechende Neuwahl auch dann stattzufinden, wenn eine solche satzungsgemäß nicht erforderlich ist. Die Abberufung kann nur im Wege eines form- und fristgemäßen Antrages erfolgen, dem 2/3 der Stimmen der Mitgliederversammlung zustimmen müssen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der besonders der Aufgabenkreis, die Zusammenarbeit und die Informationspflicht der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie der Sitzungsturnus geregelt sein müssen.

§ 17 Wahl des Vorstandes

Der Vorsitzende gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält (Stimmenenthaltungen sind gültige Stimmen). Wird diese Stimmenmehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang erforderlich. Erreicht auch jetzt keiner der Kandidaten die vorgesehene Mehrheit, so gilt der als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Der Vorsitzende hat das Vorschlagsrecht für weitere Vorstandsmitglieder. Gleichzeitig können Vorschläge aus der Versammlung gemacht werden. Die für die weiteren Vorstandsämter vorgeschlagenen Kandidaten werden wie folgt gewählt:

Bei einem Vorschlag des Vorsitzenden ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Erhält ein aus der Versammlung vorgeschlagener Kandidat mehr als 50 % der Stimmen, ist der Vorschlag des Vorsitzenden gegenstandslos.

Verläuft der erste Wahlgang ergebnislos, so gilt im nächsten Wahlgang als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

§ 18 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen und ist dessen ausführendes Organ. Er erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat den Verein so zu leiten, wie es das Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und des Sportlers erfordern.

Zum Schluss eines Geschäftsjahres sind vom Vorstand ein Geschäftsbericht und eine Bilanz nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Die Richtigkeit der den Mitgliedern vorzulegenden Jahresbilanz, muss von zwei Kassenprüfern bescheinigt sein.

Der Vorstand hat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.

Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind streng vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Verstöße werden durch den Ehrenrat geahndet.

§ 19 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

    • dem geschäftsführenden Vorstand;
    • dem Vereinsjugendleiter
    • den Obleuten der Abteilungen;

Wahlen hierzu erfolgen gemäß dem Wahlmodus für den Vorstand. Seine Amtszeit entspricht der des Vorstandes. Er wird durch den Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter – einberufen und geleitet. Über seine Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die unverzüglich allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist. Ihr Inhalt ist in der nächsten Sitzung zu genehmigen.

Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist die Leitung und Überwachung des gesamten Spielbetriebes sowie die Koordinierung der Abteilungen. Er überwacht die Abteilungsordnungen und erstellt die Vereinsordnung.

Erweiterter Vorstand und Vorstand können zu ihrer Entlastung Arbeitsausschüsse bestellen.

§ 20 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus 5 ordentlichen über 40 Jahre alten Mitgliedern, die mindestens 10 Jahre dem Verein als Mitglied angehören müssen. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre mit den übrigen Vereinsorganen aus den Reihen der Mitglieder, die nicht einem anderen Vereinsorgan angehören dürfen, gewählt. Seine Mitglieder sind unabhängig und unterliegen keinen Weisungen anderer Vereinsorgane.

Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder erschienen sind. Die Verhandlungen des Ehrenrates sind streng vertraulich.

Aufgaben des Ehrenrates sind:

    • Schlichtung und Entscheidung von Ehrenstreitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit die Vorfälle Vereinsbezogenen sind.
    • Entscheidung über Einsprüche der durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossenen oder bestraften Mitglieder.
    • Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Vereinsorgane bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.

Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied angerufen werden. Seine Beschlüsse sind endgültig, sie sind schriftlich zu begründen, und den Beteiligten sowie dem Vorstand mitzuteilen.

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einer Ladung des Ehrenrates Folge zu leisten.

D. Ausschüsse

§ 21 Einsetzung von Ausschüssen

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Insbesondere kommen folgende Ausschüsse in Frage:

    • Spielausschuss

Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden auf 1 Jahr gewählt.

§ 22 Spielausschuss

Der Spielausschuss ist für die sportliche Ausbildung und Betreuung der aktiven Mitglieder als auch für die ordnungsgemäße Durchführung des Spiel- und Sportbetriebes verantwortlich. Er bestimmt die Mannschaftsaufstellung und setzt sich zusammen aus dem Obmann, dem Trainer und weiteren Mitgliedern. Bei Uneinigkeiten über Mannschaftsaufstellungen ist letztlich das Wort des Vorstandes maßgebend.

§ 23 Jugendvorstand

    • Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
    • der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Voreinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
    • Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
    • Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

E. Schlussbestimmungen

§ 24 Haftpflicht

Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins, haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 25 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Sie kann nur in einer zu diesem Zwecke allein einberufenden Versammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von 3/4-tel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bochum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 26 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 17. Juli 1981 angenommen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum in Kraft.

Bochum, den 29. Juli 1981